Erbrecht: Erbschein nicht immer notwendig!

Der Erbe muss sich im Rechtsverkehr als Erbe legitimieren. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage, ob hierfür ein Erbschein notwendig ist, der beim Nachlassgericht beantragt werden muss und Kosten verursacht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 05.04.2016 (Aktenzeichen XI ZR 440/15) entschieden, dass ein vom Nachlassgericht eröffnetes eigenhändiges Testament für den Beleg des Erbrechts ausreichend ist, wenn das Testament die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist.

Der BGH hat in der Vergangenheit bereits mehrfach entschieden, dass ein Nachlassgläubiger (wie etwa die Bank) nicht auf Vorlage eines Erbscheins bestehen darf. Vielmehr muss in eindeutigen Fällen ein anderweitiger Erbnachweis akzeptiert werden. Die davon abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen und Banken, nach denen es beim Tod des Kunden in deren Ermessen stand, ob zur Klärung der Erbfolge ein Erbschein vorgelegt werden muss oder nicht, hat der BGH mit Urteil vom 08.10.2013 (Aktenzeichen XI ZR 401/12) für unwirksam erklärt. Dementsprechend ist in aller Regel auch der Nachweis durch ein (eindeutiges) Testament verbunden mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts ausreichend.

Hinweis: In manchen Fällen genügt der Nachweis des Erbrechts durch ein eigenhändiges Testament aber nicht. So kann der Nachweis der Erbfolge zur Änderung des Grundbuchs gem. § 35 Abs.1 GBO nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Alternativ genügt in derartigen Fällen ein vor dem Notar errichtetes öffentliches Testament anstelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses.

 

Autor: Tobias Böing