Familienrecht: Kündigung einer privaten Rentenversicherung nach Trennung

Die Kündigung einer privaten Rentenversicherung nach der Trennung kann Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich haben.

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 24.05.2016 (Aktenzeichen 4 UF 12/16) entschieden, dass eine Kündigung eines privaten Rentenversicherungsvertrages nach der Trennung eine grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs nach sich ziehen kann.

Kündigt ein Ehegatte nach der Trennung einen Rentenversicherungsvertrag, kann diese Rentenanwartschaft ab dem Moment der Auszahlung durch den Versicherer nicht mehr beim Versorgungsausgleich berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung des aus der gekündigten Rentenversicherung ausgezahlten Betrages muss dann im Rahmen des Zugewinnausgleichs geltend gemacht werden. Dies ist jedoch nicht immer möglich, z.B. wenn die Ehegatten den Zugewinnausgleich durch Ehevertrag ausgeschlossen haben oder wenn ein Ehegatte auch unter Berücksichtigung der aufgelösten Altersversorgung keinen Zugewinn erzielt hat. Das OLG Köln hat in einem solchem Fall eine grobe Unbilligkeit i.S.d. § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes bejaht. Der BGH hatte im Jahr 2015 bereits für den Fall eine grobe Unbilligkeit angenommen, dass ein Ehegatte seine Rentenversicherung dem Versorgungsausgleich durch Ausübung des Kapitalwahlrechts entzieht. Diesem Anrechtsentzug – so das OLG Köln - stehe die Kündigung eines privaten Rentenversicherungsvertrags gleich. In beiden Fällen sei es treuwidrig, wenn ein Ehegatte das eigene Anrecht dem Versorgungsausgleich entziehe, gleichwohl aber erwarte, in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben. Eine zu grober Unbilligkeit führende Verschiebung der Verteilungsgerechtigkeit liegt nach Auffassung des OLG Köln vor, wenn der Anrechteentzug zum Nachteil des anderen Ehegatten nicht durch eine andere Scheidungsfolge (Zugewinn, Unterhalt) kompensiert werden kann. Für das OLG Köln war es dabei ohne Bedeutung, warum die Rentenversicherung durch den Ehegatten gekündigt wurde.RR Jahr 1989 Seite 802). Eine bewusste Pflichtwidrigkeit dürfte aber zu verneinen sein, wenn ein Ehegatte nachvollziehbare Gründe für die Auflösung der Rentenversicherung vorträgt.

 

Autor: Tobias Böing