Ab dem 01.01.2017 steigen die Mindestbedarfsbeträge
• von 335 € auf 342 € in der Altersstufe 0 bis 5 Jahre
• von 384 € auf 393 € in der Altersstufe 6 bis 11 Jahre
• von 450 € auf 460 € in der Altersstufe von 12 bis 17 Jahre und
• von 516 € auf 527 € in der Altersstufe ab 18 Jahren.
Die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen steigen entsprechend gestaffelt. Von den Bedarfsbeträgen ist bei minderjährigen Kindern das hälftige Kindergeld und bei volljährigen Kindern das volle Kindergeld in Abzug zu bringen.
In der derzeit veröffentlichten neuen Düsseldorfer Tabelle wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber eine Erhöhung des Kindergeldes für das Jahr 2017 angekündigt hat, wobei eine Entscheidung über die Erhöhung des Kindergeldes für Mitte Dezember 2016 vorgesehen ist. Sobald das Kindergeld für 2017 endgültig feststeht, sollen auch die Anmerkungen sowie die aktualisierten „Zahlbetragstabellen“ zur Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht werden, die den Unterhalt nach Abzug des hälftigen bzw. bei volljährigen Kindern des vollen Kindergeldes ausweisen.
Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2017 gegenüber der Tabelle 2016 unverändert. Dies gilt auch für die Anmerkungen zur Tabelle. Der dem Unterhaltschuldner zu belassende Selbstbehalt ändert sich nicht.
Die vollständige Düsseldorfer Tabelle 2017 sehen Sie hier.
Autor: Tobias Böing